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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20   

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LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20 (https://dejure.org/2020,49105)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.08.2020 - 6 Sa 123/20 (https://dejure.org/2020,49105)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. August 2020 - 6 Sa 123/20 (https://dejure.org/2020,49105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 S 1 KSchG, § 559 Abs 1 ZPO, § 562 ZPO, § 142 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung - heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs - Interessenabwägung - Unverhältnismäßigkeit

  • IWW

    § 201 StGB, § ... 168 SGB IX, § 626 Abs. 1 BGB, § 102 BetrVG, § 178 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 SGB IX, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 322 ZPO, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 7 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 20, 21 StGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs - Interessenabwägung - Unverhältnismäßigkeit

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung bei heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris) .

    Auch enthält ein rechtskräftiges Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die konkludente Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - Rn. 21, aaO).

    Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, aaO).

    Allerdings ist es denkbar, den Streitgegenstand der (späteren) Kündigungsschutzklage und damit den Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung zu beschränken (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    In einem solchen Fall ist regelmäßig sowohl für die Parteien als auch für das Gericht klar, dass die Wirkungen der früheren Kündigung nicht zugleich Gegenstand des Rechtsstreits über die später wirkende Kündigung sein sollten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20, mwN, aaO).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28, 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen ( BAG 2 BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, aaO; 3. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris) .

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, aaO; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen ( BAG 2 BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, aaO; 3. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris) .

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, aaO; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22).

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris).

    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28, 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 18, 14.

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen ( BAG 2 BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, aaO; 3. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris) .

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07

    Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris) .

    Allerdings ist es denkbar, den Streitgegenstand der (späteren) Kündigungsschutzklage und damit den Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung zu beschränken (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, zitiert nach juris).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 826/09

    Außerordentliche Kündigung - Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris) .

    Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, aaO).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, aaO; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22).
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll, sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf; die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation würde gestört, müsste ein jeder mit dem Bewusstsein leben, dass jedes seiner Worte, eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang mit ihrem Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen ihn verwendet werden könnte (vgl. BVerfG 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Rn. 32 f., zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 23.08.2017 - 6 Sa 137/17

    Rechtmäßige außerordentliche Kündigung wegen heimlich aufgezeichneten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20
    Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf - auch im Betrieb - nicht heimlich mitgeschnitten werden (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 40; LAG Rheinland-Pfalz 03. Februar 2016 - 7 Sa 220/15 - Rn. 59, LAG Hessen 23. August 2017 - 6 Sa 137/17 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs

  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90

    Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03

    Außerordentliche Kündigung einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin

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